Inhalt
Betreibungs- und Gemeindeammannamt Wald-Fischenthal
Zuständigkeit:
Das Betreibungsamt Wald-Fischenthal ist zuständig für die Dörfer:
-
8636 Wald
-
8637 Laupen
-
8639 Faltigberg
-
8497 Fischenthal
-
8498 Gibswil (bis Ghöchstrasse 100)
-
8496 Steg im Tösstal
Ausnahmen:
Zuständigkeit Betreibungsamt Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon
-
Ghöchstrasse ab Nr. 101, 8498 Gibswil
-
Gubel, 8498 Gibswil
-
Habermacher, 8498 Gibswil
-
Hütten, 8498 Gibswil
-
Kleinbäretswil, 8498 Gibswil
-
Sädel, 8498 Gibswil
-
Vogelsang, 8498 Gibswil
Zuständigkeit Betreibungsamt Eschenbach, Rickenstrasse 12, 8733 Eschenbach
-
Oberholzstrasse, 8636 Wald
-
Kappellstrasse, 8636 Wald
-
Gerstrasse, 8636 Wald
Zuständigkeit Betreibungsamt Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti
-
Chis 1, 8636 Wald
-
Walderstrasse 215, 8636 Wald
Dienstleistungen Betreibungsamt:
-
Durchführen von Schuldbetreibungen
-
Erteilen von Auskünften aus dem Betreibungsregister
-
Führen des Eigentumsvorbehaltsregisters
-
Vollzug von Arresten und Retentionen
Dienstleistungen Gemeindeammannamt:
-
Befunde über einen tatsächlichen Zustand
-
Beglaubigungen von Unterschriften und Fotokopien
-
Vollstreckung richterlicher Anordnungen (Ausweisungen von Mietern, Gerichtliche Verbote, Herausgabebefehle)
-
Zustellung in zivilen und gerichtlichen Angelegenheiten
-
Mitwirkung bei der Strafrechtspflege (Hausdurchsuchung)
Kontakt
Betreibungs- und Gemeindeammannamt Wald-FischenthalBachtelstrasse 25
8636 Wald ZH
Tel. 055 256 52 92
Fax 055 256 52 95
betreibungsamt@wald-zh.ch
Öffnungszeiten
Während der Betreibungsferien vom 15.07. bis 31. Juli ist das Betreibungsamt wie folgt geöffnet:
Montag bis Donnerstag vormittags 08:00 - 11:30
Dienstag 08:00 - 11:30 und 14:00 - 18:30
Freitag 07:30 - 12.30
Tag | Vormittag | Nachmittag |
Montag | 08:00-11:30 | 14:00-16:30 |
Dienstag | 08:00-11:30 | 14:00-18:30 |
Mittwoch | 08:00-11:30 | geschlossen |
Donnerstag | 08:00-11:30 | 14:00-16:30 |
Freitag | 07:30-12:30 | geschlossen |
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
---|
Name |
---|
Betreibung |
Name |
---|
Name | Download |
---|
Name | Beschreibung |
---|
Frage | ||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. |
||||||||||||||
Fehlt eine Urkunde so ist der Forderungsgrund mit genauen Hinweisen auf den Rechtsgrund (Kauf, Darlehen, Miete, Lohnguthaben usw.) anzugeben. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet den Titel einer fälligen Forderung anzugeben. Als Forderungsurkunde gilt jedes Dokument, aus dem die Verpflichtung des Schuldners hervorgeht. Das Dokument sollte nicht zusammen mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden. Es wird allenfalls später zur Beweisführung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt. Das Datum der Forderung ist dasjenige der Entstehung, nicht der Fälligkeit. |
||||||||||||||
Das Betreibungsamt handelt streng nach dem SchKG. Zahlungsaufschub oder Raten können daher nur mit dem Gläubiger vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, nimmt der Gläubiger Kontakt mit dem Betreibungsamt auf. |
||||||||||||||
Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Höhe der Forderung und beträgt inkl. Auslagen des ersten Zustellungsversuchs:
|
||||||||||||||
Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis zwei Monate nach der Ausstellung akzeptiert. Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen fünf Jahre und alle offenen Verlustscheine. Die Praxis wurde eidgenössisch vereinheitlicht und ist in allen Kantonen gleich. Der Zeitraum umfasst immer die vergangenen 5 Jahre. Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden. |
||||||||||||||
Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung der Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren beantragt werden (Art. 88 SchKG). |
||||||||||||||
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichem Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00. Im Regelfall muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Diverse Ämter bieten aber auch eine postalische Zustellung an, wobei hierbei noch weitere Kosten anfallen. Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht. |