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Ablagern von Abfällen und ausgedienten Fahrzeugen
Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt auch für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und deren Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff (§ 14 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994).
Auskunft erteilt die Abteilung Sicherheit und Gesundheit, Tel. 055 256 51 40.
Sicherheit und Gesundheit