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Hundekontrolle
Grundsätzliches
Halterinnen und Halter von Hunden sind im Kanton Zürich verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden und die erforderlichen Angaben bekannt zu geben. Ebenfalls müssen der zuständigen Amtsstelle sowie zusätzlich bei der Registrierungsstelle AMICUS folgende Ereignisse gemeldet werden:
- Änderungen der Personalien des Halter/der Halterin
- Besitzerwechsel
- Tod des Hundes
Das Meldeformular kann per Briefpost/Mail oder persönlich bei der Einwohnerkontrolle eingereicht werden. Die Meldungen sind nicht gebührenpflichtig.
Es wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter-/innen bei Missachtungen der Meldebestimmungen verzeigt werden können.
Hundeabgabe
Die Hundeabgabe muss jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus entrichtet werden. Die Hundetaxe beläuft sich in der Gemeinde Wald ZH auf CHF 150.00 pro Jahr (inkl. der an den Kanton zu leistende Betrag von CHF 30.00) und muss pro Hund entrichtet werden.
Hunde im Sinne von § 25 Hundegesetz sind von der Abgabe befreit, sofern der/die Hundehalter/in den erforderlichen Nachweis bzw. die Anerkennung erbringen können.
Stirbt ein Hund, hat der/die Halter/in Anspruch auf die Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.
Hundeausbildung
Im Kanton Zürich besteht eine Ausbildungspflicht für Hunde der Rassentypliste I (grosse oder massige Hunde), die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Je nach Zeitpunkt der Übernahme bzw. des Zuzugs in den Kanton Zürich müssen diese Hunde bestimmte Kurse wie Welpenförderung, Junghunde- oder Erziehungskurs besuchen.
Der Regierungsrat hat beschlossen, die Änderung des Hundegesetzes vom 18. Januar 2021 und die Änderung der Hundeverordnung vom 15. Dezember 2021 per 1. Juni 2022 in Kraft zu setzen. Die Details dazu sind seiner Medienmitteilung zu entnehmen. Bis zur Inkraftsetzung ist die Hundeausbildung nur für die grossen oder massigen Hunde obligatorisch.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Neu gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz).
Weitere Informationen
Veterinäramt des Kantons Zürich
Infos zum Thema Blaualgen finden Sie hier.
Kadaver / tote Tiere
Adresse der Kadaversammelstelle: Windeggstrasse, 8636 Wald
Telefon Abdecker: 055 246 37 21
Telefon Sicherheit und Gesundheit: 055 256 51 40
E-Mail: sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch
Informationen
In die Tierkadaverstellen der Gemeinden können tote Haus- und Nutztiere bis 200 kg rund um die Uhr gebracht werden. Für Fragen steht Ihnen der Abdecker unter Telefonnummer 055 246 37 21 während den Bürozeiten zur Verfügung.
Haustiere bis 10 Kilogramm dürfen gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), Artikel 25, Anhang 7 auf Privatgrund begraben werden, vorausgesetzt, dass der Platz nicht in Grundwasserschutzzonen oder -arealen liegt sowie der Boden nicht vernässt, überschwemmungs-, steinschlag- oder rutschgefährdet ist. Das Tier darf nicht tiefer als 2 Meter über dem Grundwasserspiegel begraben werden und muss von einer mindestens 1,2 Meter dicken Erdschicht bedeckt sein. Auch muss berücksichtigt werden, dass für die Jahre nach dem Vergraben weder ein Umzug noch ein Gartenumbau geplant ist.
Tiere können auch kremiert werden, in Rüti ZH ist eines der rund sieben Tierkrematorien der Schweiz ansässig.
Zugehörige Objekte
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