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Todesfall
Kontakt
Bahnhofstrasse 6
Postfach
8636 Wald ZH
Tel. 055 256 51 60
Fax 055 256 51 12
bestattungsamt@wald-zh.ch
Bestattungswünsche
Ein Bestattungswunsch sollte bereits zu Lebzeiten schriftlich formuliert und bei der Gemeinde Wald ZH deponiert werden.
Möglicher Inhalt:
- Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation)
- Grabstätte (Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Namensnennung, Grab des vorverstorbenen Ehegatten, anderweitige Verwendung der Asche durch die Angehörigen usw.)
- Abdankungsart (Kirche, engster Familienkreis usw.)
Sinnvollerweise sind die nächsten Angehörigen über das Vorhandensein eines Bestattungswunsches in Kenntnis zu setzen. Ein Bestattungswunsch kann jederzeit persönlich oder schriftlich widerrufen werden.
Das Informationsblatt Bestattungswünsche soll einen Einblick geben, welche Möglichkeiten in Wald ZH berücksichtigt werden können. Das ausgefüllte Formular «Bestattungswünsche» kann ausgefüllt beim Bestattungsamt abgegeben werden. Oder es wird ein Termin vereinbart, um das Formular gemeinsam vervollständigen zu können.
Todesfall - steueramtliche Inventarisation
Todesfall einer steuerpflichtigen Person
Der Todesfall von Einwohnern wird dem Steueramt durch das Bestattungsamt direkt mitgeteilt.
Inventarisation
Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person nimmt das Steueramt in der Regel innert 2 Wochen nach dem Todestag ein Inventarisationsverfahren eingeleitet durch Zustellung
- des Inventarfragebogens,
- des Tresoröffnungsprotokolles,
- der Steuererklärung für das Todesjahr.
Diese Unterlagen sind innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt beim Steueramt vollständig ausgefüllt einzureichen. Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen weiter.
Kontaktieren Sie uns noch vor Ablauf der Frist, wenn Sie eine Fristerstreckung benötigen.
Das Steuerinventar ist die Grundlage
- für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
- für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
- für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
- für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, weil die Erben die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensanfall ab dem 1. Tag nach dem Todestag versteuern haben
- für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben.
Erbenbescheinigung
Der Erbschein kann unter folgender Adresse bestellt werden
Bezirksgericht Hinwil
Erbschaftssachen
Postfach
8340 Hinwil
Tel. 044 938 81 11
Testament
Das Testament ist ungeöffnet an obenstehende Adresse des Bezirksgerichtes Hinwil zur Öffnung einzureichen.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bestattungsamt | 055 256 51 60 | bestattungsamt@wald-zh.ch |
Frage |
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Die Antworten finden Sie hier. |