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Kindesanerkennung

Der leibliche Vater mussen, sofern er nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Kind ausdrücklich anerkennen, damit seine Rechte und Pflichten als Vater zum Tragen kommen. Das Kind kann vor oder nach seiner Geburt anerkannt werden. Für die Kindsanerkennung ist eine unterschriebene Anerkennungserklärung erforderlich. Die Kindsanerkennung erfolgt auf dem zuständigen Zivilstandsamt. Mit der Kindsanerkennung erhält der Vater nicht automatisch ein elterliches Sorgerecht. Er kann jedoch zusammen mit der Mutter anlässlich der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind erklären. Weitere Informationen rund um die Kindesanerkennung und das elterliche Sorgerecht erteilt das zuständige Zivilstandsamt.

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Zivilstandskreis
Breitenhofstrasse 30
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Tel. 055 251 33 40
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