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Sozialhilfe

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich sagt, dass Personen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Sozialhilfe haben, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden oder nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Zuständig für die Sozialhilfe in Wald ZH ist der Sozialausschuss des Gemeinderats bzw. die Sozialabteilung. Sozialhilfe kommt erst zum Tragen, wenn eigene Mittel und andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Zusatzleistungen, Stipendien oder Unterstützung von Verwandten wie Kinder, Eltern, Grosseltern fehlen. Dieses Prinzip heisst Subsidiarität.

Ziel der Sozialhilfe
Die Sozialabteilung unterstützt und begleitet die hilfesuchende Person bei ihrer Problemlösung. Das gemeinsame Ziel ist, die soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit wieder zu erlangen.  

Was ist wirtschaftliche und persönliche Hilfe?
Bei schwierigen finanziellen, rechtlichen oder seelischen Problemen bietet die Sozialabteilung Wald ZH fachkundige und unentgeltliche Hilfe an: Persönliche Beratung und Betreuung oder Vermittlung an spezialisierte Fachstellen. Bei finanziellen Notlagen wird der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe / finanzielle Unterstützung abgeklärt und das soziale Existenzminimum sichergestellt.

Wie wird wirtschaftliche Hilfe bemessen?
Das soziale Existenzminimum wird im Einzelfall anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt und beinhaltet den Lebensunterhalt, die Miete, gesundheitsbedingte und situationsbedingte Kosten. Daraus ergibt sich der monatliche Lebensbedarf einer Person oder Familie. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere Ansprüche). Besteht ein Fehlbetrag, wird wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums ausgerichtet. Bemühungen um berufliche und soziale Integration der unterstützten Personen werden mit Leistungszulagen belohnt.  

Rechte
Personen, die sich in einer dauernden oder vorübergehenden Notlage befinden haben das Recht, ein Gesuch um Sozialhilfe zu stellen. Wer Sozialhilfe beantragt, hat Anspruch darauf, persönlich angehört sowie korrekt und sachkundig beraten zu werden. Die Mitglieder der Sozialbehörde und Mitarbeitenden der Sozialabteilung sind an eine strenge Schweigepflicht gebunden. Die gesuchstellende Person hat Anrecht auf einen schriftlichen Entscheid der Sozialbehörde. Gegen Beschlüsse der Sozialbehörde kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Bezirksrat Hinwil Beschwerde eingereicht werden.  

Pflichten
Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einsicht in Unterlagen wie Mietverträge, Krankenkassenpolicen, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide usw. gewährt werden. Änderungen der Verhältnisse müssen der Sozialabteilung sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. Wer Sozialhilfe bezieht ist verpflichtet, bei den Abklärungen, die zur Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit notwendig ist, mitzuwirken. Die Person muss alles in ihrer Kraft stehende unternehmen, um die Notsituation zu lindern oder zu beheben. Mit der wirtschaftlichen Hilfe können Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden diese nicht befolgt, kann die Unterstützung gekürzt oder eingestellt werden. Sofern die unterstützte Person Eltern oder Kinder hat, die in guten finanziellen Verhältnissen leben, können diese zur Leistung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden. Wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person in wirtschaftlich günstige finanzielle Verhältnisse gelangt (Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinn).

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Gesuchformulars. Gleichzeitig müssen auch alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sein, die eine Bedürftigkeit ausweisen.


Auskunft und Anmeldung
Für die Klärung eines möglichen Anspruchs wird das Sekretariat der Sozialabteilung kontaktiert.

Armutsrechner
Der Armutsrechner (Sozialhilferechner) kann für eine Selbstbeurteilung und für die Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Sozialhilfe verwendet werden. Das Ergebnis des Sozialhilferechners erfolgt ohne Gewähr. Es handelt sich dabei um eine unverbindliche und provisorische Berechnung. Nur die Sozialabteilung der zuständigen Gemeinde kann, gestützt auf die geltenden Richtlinien und anrechenbaren (ortsüblichen) Wohnkosten, einen  tatsächlichen Anspruch auf Sozialhilfe berechnen.

Rechtliche Grundlagen

  • Kantonales Sozialhilfegesetz und Verordnung zum Sozialhilfegesetz
  • SKOS-Richtlinien: www.skos.ch

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