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Initiativen, Petitionen, Anfragen

Initiativen
Jede stimmberechtigte Person kann gemäss § 86 der Kantonsverfassung und § 146 ff. des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR), über einen in die Kompetenzen der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand, beim Gemeinderat eine Initiative einreichen. Es sind auch Initiativen möglich, die in die Zuständigkeit der Urnenabstimmung fallen. Über Annahme oder Ablehnung solcher Initiativen entscheidet die Gemeindeversammlung bzw. je nachdem wird an der Urne darüber abgestimmt.

Der Initiativtext enthält einen Titel, den genauen Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Grundsätzlich genügt 1 Unterschrift (Einzelinitiative). Es besteht keine Pflicht zur Unterschriftensammlung, falls aber durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt werden, hat die Unterschriftenliste alle folgenden Angaben zu enthalten:

  1. den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative,
  2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
  3. Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.

Ist die Gemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt der Gemeinderat die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Wird die Initiative weniger als drei Monate vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, kann sie an der übernächsten Versammlung behandelt werden.

Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees erhalten die Möglichkeit, ihre Initiative an der Gemeindeversammlung mündlich vorzustellen. Der Gemeinderat kann der Versammlung einen Gegenvorschlag unterbreiten. Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss an der Gemeindeversammlung zurückziehen.
 

Petitionen
Das Petitionsrecht ist das Recht, schriftlich ein Anliegen an eine Behörde zu richten. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit sein. Die Petition kann als Bitte, als Forderung oder als einfache Anregung formuliert werden. Meist hat die Petition die Form einer Unterschriftenliste.

Jede urteilsfähige Person, unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit, kann eine Petition lancieren und mitunterzeichnen.
 

Anfragen (§ 17 Gemeindegesetz)
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung an der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeinderat. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeinderat spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. An der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekanntgegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

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