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Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen
Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaV geregelt.
Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Meldung beim Kanton. Die Meldung erfolgt beim Amt für Mobilität das für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes und damit auch der Absprache gemäss Aussenlandeverordnung zuständig ist.
Für Helikopterrundflüge braucht es das Einverständnis der Gemeinde, das Gesuch ist frühzeitig und schriftlich der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.
Zugehörige Objekte
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Rechtsgrundlagen und Hinweise (PDF, 150.58 kB) | Download | 0 | Rechtsgrundlagen und Hinweise |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 055 256 51 11 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
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Luftraum |
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