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Drittmeldepflicht für Vermietende und Logisgebende
Drittmeldepflicht
Gestützt auf § 8 des Gesetzes über Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) sind Vermieter und Logisgeber verpflichtet, sämtliche Ein- und Auszüge von Mietern bzw. Logisnehmern, der Einwohnerkontrolle zu melden. Diese Meldung muss innert 14 Tagen ab Ein- oder Austritt des Mieters/Logisnehmers entweder schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Verletzung der Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann mit Busse geahndet werden.
Die elektronische Übermittlung der Ein- und Auszüge von Mieterinnen und Mietern kann direkt über diese Plattform abgewickelt werden.
Nützliche Informationen:
Integration der Fachapplikation
Grössere Liegenschaftenverwaltungen können die Meldungen direkt in ihre Fachapplikation integrieren, wenn sie an sedex (secure data exchange, Plattform) angebunden ist. Weitere Informationen können direkt beim Bundesamt für Statistik eingeholt werden: Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, Telefon; 0800 866 700 oder E-Mail; harm@bfs.admin.ch.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerkontrolle | 055 256 51 11 | einwohnerkontrolle@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |