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Polizei
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Kantonspolizei Station Wald
Polizeinotruf 117
Polizeistation Wald ZH
Bachtelstrasse 31
8636 Wald ZH
Telefon 058 648 64 20
Weitere Informationen zur Kantonspolizei, Station Wald sind hier zu finden.
Privatanzeige (Richterliches Verbot)
Privatanzeigen betreffend Missachten von allgemeinen Verboten, welche durch einen Einzelrichter auf Privatgrund (Gemeinde Wald ZH) verfügt wurden, müssen bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht werden.
Für den Ort der Übertretung muss eine gültige, vom Gemeindeammannamt erlassene Verfügung bestehen. Der Wortlaut dieser Verfügung ist auf der Tafel vermerkt und ist bei der Anzeige, zusammen mit dem genauen Datum der Übertretung anzugeben. Die Signalisation bzw. Markierung muss korrekt sein.
Richterliches Verbot
Richterliches Verbot
Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren. Besonders zum Schutz des Grundeigentums besteht die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot.
Für einen Antrag auf ein Verbot ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Ort zuständig, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Das Gericht lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen. Mit dem Vollzug wird das zuständige Gemeindeammannamt beauftragt.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 055 256 51 11 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Frage |
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