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Reformierte Kirchgemeinde Wald ZH: Publikation des vorläufigen Wahlvorschlags für die Ersatzwahl eines Mitglieds der reformierten Kirchenpflege
Reformierte Kirchgemeinde Wald ZH
Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge für die Ersatzwahl eines Mitglieds der reformierten Kirchenpflege für den Rest der Amtsdauer 2022-2026
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 14. Juni 2024 ist für die Ersatzwahl eines Mitglieds der reformierten Kirchenpflege innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
Steiner Linus, geb. 1975, Glärnischstrasse 9, 8636 Wald ZH, Entrepreneur (Finanzberater)
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) kann können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 6. August 2024, der eingereichte Wahlvorschlag die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Wald ZH, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald ZH, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.
Als Mitglied vorgeschlagen werden kann jede Person, die Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung der reformierten Landeskirche des Kantons Zürich erfüllt.
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden. Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der reformierten Kirchgemeinde Wald ZH unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales, oder über www.wald-zh.ch bezogen werden.
Wird nur eine Person vorgeschlagen und stimmt der provisorische mit dem definitiven Wahlvorschlag überein, erklärt die wahlleitende Behörde die vorgeschlagene Person als gewählt (Stille Wahl, § 54a GPR). Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am 24. November 2024 eine Urnenwahl statt.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Hinwil, Brütten 1, 8496 Steg im Tösstal, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Wald ZH
Wahlleitende Behörde
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Formular Wahlvorschlag (PDF, 70.14 kB) | Download | 0 | Formular Wahlvorschlag |