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Bau- und Zonenordnung BZO
Bauarbeiten während Ruhezeiten
Für Bauarbeiten jeglicher Art, die ausserhalb der Ruhezeiten gemäss kommunaler Polizeiverordnung stattfinden, braucht es vor Aufnahme der Arbeiten eine Bewilligung für Bauarbeiten ausserhalb der Ruhezeiten.
Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit ist die erste Anlaufstelle und hilft bei Fragen und Unklarheiten weiter.
Das Bewilligungsgesuch muss zwingend vor Aufnahme der Bauarbeiten eingereicht und bewilligt sein.
Die Bauarbeiten sind ohne Bewilligung während den Ruhzeiten einzustellen.
- Preis
- 85.00
Baubewilligungsverfahren
Die Abteilung Raumentwicklung und Bau unterstützt die Bauherrschaft oder beauftragte Architekten beim Einreichen eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Bauausschuss bzw. den Gemeinderat ab. Ausserdem werden die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung koordiniert. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben werden die gewünschten Auskünfte gerne erteilt.
Benützung von öffentlichem Grund
Die Benützung von öffentlichem Grund, wie etwa das Deponieren von Material einer Baustelle, die Absperrung eines Parkplatzes oder einer Gemeindestrasse, muss bewilligt werden.
Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit ist die erste Anlaufstelle für Benützung von öffentlichem Grund und hilft bei Fragen und Unklarheiten weiter.
Eine sorgfältige und erfolgreiche Planung braucht Zeit, denn es gibt viele Themen zu berücksichtigen. Das Bewilligungsgesuch ist so früh wie möglich, jedoch spätestens 14 Tage vor der Benützung bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.
- Preis
- Bewilligung 50.00 + Benützung pro Monat 50.00 (angebrochene Monate werden voll verrechnet)
Grabenaufbruch
Aufbrucharbeiten auf öffentlichem Grund (Strassen, öffentliche Plätze usw.) benötigen eine Bewilligung durch die Gemeinde.
Für eine Aufbruchbewilligung wird das vollständig ausgefüllte Formular benötigt sowie ein Situationsplan, in welchem der Baubereich eingezeichnet ist. Das Gesuch muss mindestens 14 Tage vor Baubeginn eingereicht werden. Für die Bearbeitung des Gesuchs ist mit 5 Arbeitstagen zu rechnen. Das Gesuch ist einzureichen an infrastruktur@wald-zh.ch.
Für Aufbrucharbeiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Kantons sind, ist folgende Stelle zuständig:
Tiefbauamt des Kanton Zürich
Unterhaltsbezirk 12
Werkhof Betzholz
8340 Hinwil
Tel. 043 257 94 40 oder ub12.tba@bd.zh.ch
Lichtraumprofil (Pflanzenrückschnitt)
Bäume, Sträucher, Grünhecken und andere Pflanzen an öffentlichen und privaten Strassen
An Orten, wo das Strassenprofil knapp ist, wird der Fuss- und Fahrzeugverkehr vielfach durch überhängende Äste von Bäumen, Sträuchern und Ähnlichem aus Vorgärten behindert. Oft ist auch die Verkehrsübersicht bei Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen verschlechtert.
In Einmündungs-/Kurven- und Ausfahrtsbereichen dürfen Sträucher und Pflanzen nicht höher als 80 cm werden. Bäume und Sträucher, die den öffentlichen Grund überwachsen, sind von den Grundeigentümern auf das Lichtraumprofil (siehe Merkblatt) zurückzuschneiden. Diese Vorschriften wurden aus Sicherheitsgründen erlassen. Es geht darum, die Durchfahrt für Feuerwehr-, Polizei- und Sanitätsfahrzeuge bei Notfalleinsätzen, aber auch für Kehrichtwagen und Postfahrzeuge frei zu halten. Auch darf die Strassenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.
Grundlage bildet die kantonale Verkehrserschliessungsverordnung.
Liftkontrolle/Aufzugskontrolle
Zu den Lift- bzw. Aufzugsanlagen zählen Personen- und Lastenaufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, Treppenschrägaufzüge, Plattformaufzüge, Schrägaufzüge, Aufzüge für den reinen Gütertransport, Hebebühnen, Hubpodien, Autoparkierlifte.
Das zuständige Liftkontrollorgan der Gemeinde
- erteilt baurechtliche Bewilligungen für Beförderungsanlagen (Projektbewilligungen),
- überprüft die Ausführung solcher Anlagen und kontrolliert diese periodisch,
- ist als Inspektionsstelle akkreditiert und ISO-zertifiziert,
- bietet sicherheitstechnische Beratungen und Begutachtungen an.
Beförderungsanlagen (Aufzüge und ähnliche Einrichtungen) müssen den in der BVV I sowie in deren Anhang genannten Anforderungen entsprechen.
Beauftragtes Liftkontrollorgan für Auskünfte und Beratungen:
Roshard Safety GmbH
Fabrikweg 2
8306 Brüttisellen
Neophyten
Warum sind invasive Neophyten nicht erwünscht?
- Sie können Allergien hervorrufen
- Sie verdrängen einheimische Pflanzenarten
- Sie können Schäden an Bauwerken, Uferbefestigungen und Infrastrukturanlagen verursachen
Was ist zu tun, wenn Neophyten entdeckt werden?
- Bevor invasive Neophyten im Garten selber entfernt werden, sollte man sich unbedingt vorher über die richtige Bekämpfungsmethode informieren (bei falscher Bekämpfung kann sich die Situation verschlimmern)
- Meldung an das Ressort Infrastruktur mit möglichst genauer Ortsangabe und allenfalls der Pflanzenart
- Die Gesundheitsschädlichen Pflanzen wie Riesenbärenklau, Ambrosia und Henry's Greiskraut werden durch ausgebildete Mitarbeiter der Gemeinde Wald fachgerecht entfernt und vernichtet, damit eine unerwünschte Verbreitung minimiert wird
Weitere Informationen zu Neophyten (Neobiota) finden sich unter:
- AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft)
- Strickhof (Abteilung des Amtes für Landschaft und Natur)
- Naturschutz
- Gebietsfremde Arten | Kanton Zürich (zh.ch)
Umweltschutz auf Baustellen
Baustellen-Umweltschutz-Controlling (BUC)
Das System «Baustellen-Umwelt-Controlling» hat das Ziel, dass auf den Baustellen im Kanton Zürich während der Phase des Bauens die Umweltauflagen erfüllt werden.
- Die Belastung der Umwelt durch Baustellen wird minimiert.
- Der Kostendruck im Bauwesen geht nicht zu Lasten der Umwelt.
- Das Personal auf Baustellen ist besser informiert und für Umweltanliegen sensibilisiert.
- Mit Kontrollen auf Baustellen wird der Umweltschutz sichergestellt.
Weitere Informationen finden sich beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
Wärmetechnische Anlagen (Heizungen)
Für die Sanierung oder den Ersatz von Zentralheizungs- und Tankanlagen, Cheminées, Cheminéeöfen, Holzpelletsheizungen und dergleichen sowie Alternativanlagen (Sonnenenergieanlagen, Wärmepumpen, Erdsonden usw.), ist vor Ausführung der Arbeiten bei der Gemeinde Wald ZH und – soweit nötig – bei den zuständigen kantonalen Stellen eine Bewilligung einzuholen.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Raumentwicklung und Bau | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau und Planung | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bauausschuss | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Frage |
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Wenden Sie sich an die zuständige Stelle in der Abteilung Raumentwicklung und Bau. Viele Informationen und die Broschüre 52 Fragen und Antworten rund um das hindernisfreie Bauen finden sich auf der Webseite von Eric Bertels.
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Die Gemeinde Wald zahlt Beiträge für energetische Sanierungen aus. Die Bedingungen und Angebote sind im Flyer Energieberatung aufgeführt. Weitere Angebote und Fördergelder finden Sie bei der EW Wald AG respektive beim Gebäudeprogramm.
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Eine Liste mit freien Bauparzellen führt die Gemeinde nicht. Daher empfehlen wir Ihnen, dass Sie im GIS Wald oder über Immobilienplattformen nach freiem Bauland suchen. Für Fragen oder Hilfe bei der Suche, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauabteilung gerne zur Verfügung. |
Für Auskünfte über Eigentümer melden Sie sich bei der Bauabteilung Wald oder dem Notariat und Grundbuchamt Wald. |