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Werbung und Reklametafeln

Nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 0.5 m² je Betrieb, sind nicht bewilligungspflichtig. Ausgeschlossen sind solche Anlagen in Kernzonen und im Geltungsbereich anderer Schutzanordnungen oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.

Dauerhafte und leuchtende Reklamen wie Gewerbeschilder, Banner, Plakate, fixe Plakatständer, Fassadenreklamen, Wandreklamen, freistehende Reklametafeln o.ä., grösser als 0.5 m² sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Es ist ein Baugesuch bei der Abteilung Raumentwicklung und Bau einzureichen.

Baureklametafel
Temporäre Reklametafeln vor und während der Bauzeit sind bewilligungspflichtig und müssen via Online-Formular bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit eingereicht werden.

Sämtliche Informationen zu temporären Strassenreklamen finden sie hier.

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