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Obligatorische Krankenversicherung

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bei einem – frei wählbaren – schweizerischen Krankenversicherer versichert sein. Dies gilt auch für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die (noch) über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Die obligatorische Krankenversicherung gewährleistet eine qualitativ hochstehende und umfassende Gesundheitsversorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt die Krankenversicherung die medizinische Behandlung sicher, falls eine solche nicht von einer Unfallversicherung abgedeckt wird.

Die Versicherung ist innert drei Monaten nach der Einreise bzw. der Geburt abzuschliessen.

Die Einwohnerkontrolle überprüft, anlässlich der Anmeldung von neu nach Wald ZH zugezogenen Personen, das Vorhandensein des erforderlichen Versicherungsschutzes. Es ist auch Aufgabe der Einwohnerkontrolle Wald ZH, die noch nicht versicherten Personen zu einem Versicherungsabschluss aufzufordern. Sollte trotz Aufforderung weder ein Nachweis über den Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung, noch eine Befreiung der Versicherungspflicht vorhanden sein, müssen die betroffenen Personen von Amtes wegen einer beliebigen Krankenversicherung zugewiesen werden.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur für bestimmte Personengruppen möglich. Über die Befreiung im Einzelfall entscheidet die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Für nähere Informationen bezüglich den Umfang des Versicherungsschutzes muss direkt eine Krankenversicherung kontaktiert werden. Für weitere Auskünfte zur Versicherungspflicht, insbesondere zur Befreiung von der Versicherungspflicht, ist die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zuständig.

Weitere Informationen:
Informationen zur Versicherungspflicht und Befreiung

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Verzeichnisse der zugelassenen Kranken- und Rückversicherer

Prämienverbilligung

Zugehörige Objekte