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Hundehaltung 2024

10. April 2024

Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeindeverwaltung und bei der Hundedatenbank AMICUS anzumelden. Für die Hunde, welche mindestens 3 Monate alt sind, wird die jährliche Hundesteuer von der Gemeindeverwaltung erhoben.

Die Höhe der jährlichen Abgabe beträgt CHF 150.00. Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wurde er nach diesem Zeitpunkt in den Kanton eingeführt, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.

Allfällige Änderungen (neuer Hund, Zweithund, Tod, Abgabe des Hundes) sind innert 10 Tagen bei der Gemeindeverwaltung und bei AMICUS zu melden (www.amicus.ch, Telefon 0848 777 100, info@amicus.ch).

Jeder Hund muss spätestens im Alter von 3 Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können.

Für grosse oder massige Hunde (Rassentypenliste I) welche nach dem 31.12.2010 geboren wurden, ist im Kanton Zürich eine praktische Hundeausbildung vorgeschrieben.

Bei unterlassen der administrativen Pflichten muss die Hundehalterin oder der Hundehalter mit zusätzlichen Verwaltungsgebühren und Bussen rechnen.

Im Weiteren wird auf das Hundegesetz vom 14.04.2008 und die Hundeverordnung vom 25.11.2009 verwiesen. Weitere Informationen: www.bvet.admin.ch www.veta.zh.ch

Sicherheit und Gesundheit

Foto Hundegesicht
Foto Hundegesicht

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