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Fortsetzungsbegehren (Betreibung)
Fortsetzung einer Betreibung
Wurde innert der dem Schuldner gesetzten Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles keine Zahlung an den Gläubiger vorgenommen, oder ein erhobener Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Gemeindeammannamt Wald-Fischenthal | 055 256 52 92 | betreibungsamt@wald-zh.ch |
Name |
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Betreibung |
Frage |
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Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung der Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren beantragt werden (Art. 88 SchKG). |