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Fristerstreckung Steuererklärung
Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. März einzureichen. Selbständigerwerbende und nicht im Kanton wohnhafte Steuerpflichtige mit einer Betriebsstätte oder Liegenschaftenbesitz im Kanton Zürich erhalten in der Regel von Amtes wegen eine verlängerte Frist bis zum 30. September.
Gesuche um Fristerstreckung sind dem Steueramt vor Ablauf der Einreichefrist einzureichen. Fristverlängerungen werden längstens bis 30. November bewilligt.
Bitte beachten Sie, dass die Frist nicht mehr verlängert werden kann, wenn sie bereits abgelaufen ist.
Um die Frist zur Einreichung Ihrer Steuererklärung zu verlängern, können Sie auch gerne unseren Online-Schalter nutzen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuern | 055 256 52 22 | steuern@wald-zh.ch |
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Finanzen | 055 256 52 66 | finanzen@wald-zh.ch |