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Betreibung
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Bachtelstrasse 25
8636 Wald ZH
Tel. 055 256 52 92
Fax 055 256 52 95
betreibungsamt@wald-zh.ch
Arrest von Wertgegenständen
Arrest von Wertgegenständen
Mit einem Arrest kann der Gläubiger Vermögen des Schuldners amtlich beschlagnahmen lassen, um eine Geldforderung zu sichern.
Zuständig für ein Arrestbegehren ist das Gericht des Ortes, an welchem sich die Vermögensgegenstände befinden. Daneben kann ein Arrest aber auch beim Gericht am Betreibungsort verlangt werden.
Der Gläubiger muss dem Gericht seine Forderung, einen gesetzlichen Arrestgrund (Art. 271 SchKG) und die Existenz sowie die Lage der Arrestgegenstände glaubhaft machen.
Befundaufnahme (amtlicher Befund)
Bedingungen für eine Befundaufnahme
Das Gesuch ist mindestens 14 Tage im Voraus vollständig und unterzeichnet einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
- eine aktuelle Eigentümerliste, sofern das Gesuch ein Grundstück betrifft
- eine aktuelle Mieterliste, erstellt von den jeweiligen Eigentümern, oder eine Bestätigung, dass keine Mietverhältnisse bestehen.
- Katasterplan
- die Angabe, ob der Befund mit Fotos dokumentiert werden soll
- weitere Unterlagen, welche die Befundaufnahme unterstützen können.
Zeitpunkt der Befundaufnahme
Der Termin wird telefonisch vereinbart.
Beglaubigung von Unterschriften
Beglaubigung von Unterschriften
Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist es notwendig, persönlich vorbei zu kommen und einen amtlichen Ausweis mitzubringen.
Für die Beglaubigung einer Kopie ist es notwendig, persönlich vorbei zu kommen, einen amtlichen Ausweis mitzubringen und das Dokument im Original mitzunehmen.
Beim Notariat Wald können ebenfalls Beglaubigungen vorgenommen werden. Die Gebühr richtet sich nach den aktuellen Tarifen des Notariats.
- Preis
- 20.00
Betreibungsbegehren
Betreibung einleiten
Eine Betreibung kann mündlich oder schriftlich mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name und Wohnort des Gläubigers, seines allfälligen Bevollmächtigten und seiner Bankverbindung
- Name und Wohnort des Schuldners und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.
- die Forderungssumme in Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Es dürfen maximal 10 Forderungen aufgeführt werden.
- Forderungsurkunde bzw. der Grund der Forderung
Dem Begehren sind keine weiteren Dokumente (wie zum Beispiel Rechnungen, Mahnungen, Verträge) beizulegen.
Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben an das örtlich zuständige Betreibungsamt abgegeben werden.
Die Kosten für das Verfahren trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat sie vorzuschiessen.
Eigentumsvorbehalt eintragen
Eigentumsvorbehalt eintragen
Mit der Eintragung des Vertrages in das Eigentumsvorbehaltsregister wird einstweilen der Eigentumsübergang einer Kaufsache auf den Erwerber verhindert. Es können nur Verträge im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden, die den Eigentumsübergang einer beweglichen Sache zum Inhalt haben. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts wird beim zuständigen Betreibungsamt des Wohnorts des Erwerbers beantragt. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Zusammen mit der Anmeldung zur Eintragung ist das Original des Vertrages oder eine amtlich beglaubigte Abschrift davon einzureichen.
Fortsetzungsbegehren (Betreibung)
Fortsetzung einer Betreibung
Wurde innert der dem Schuldner gesetzten Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles keine Zahlung an den Gläubiger vorgenommen, oder ein erhobener Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Löschung einer Betreibung
Löschung / Rückzug einer Betreibung
Ein Gläubiger oder dessen Vertreter kann eine Betreibung jederzeit zurückziehen bzw. löschen lassen. Es genügt eine schriftliche Bestätigung an das Betreibungsamt, dass die Betreibung gelöscht werden darf.
Hingegen ist es als Schuldner nicht direkt möglich, die Löschung einer Betreibung zu erwirken. Dazu muss der betreffende Gläubiger angefragt werden, beim zuständigen Betreibungsamt die Löschung zu beantragen.
Privatanzeige (Richterliches Verbot)
Privatanzeigen betreffend Missachten von allgemeinen Verboten, welche durch einen Einzelrichter auf Privatgrund (Gemeinde Wald ZH) verfügt wurden, müssen bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht werden.
Für den Ort der Übertretung muss eine gültige, vom Gemeindeammannamt erlassene Verfügung bestehen. Der Wortlaut dieser Verfügung ist auf der Tafel vermerkt und ist bei der Anzeige, zusammen mit dem genauen Datum der Übertretung anzugeben. Die Signalisation bzw. Markierung muss korrekt sein.
Rechtsöffnungsbegehren (Betreibung)
Das Rechtsöffnungsbgehren
Das Rechtsöffnungsbegehren ist beim Bezirksgericht Hinwil einzureichen.
Die Rechtsöffnung
Der Gläubiger kann das Rechtsöffnungsbegehren stellen, wenn er seine Forderung mit Dokumenten beweisen kann, das heisst, wenn er vor dem Rechtsöffnungsgericht einen so-genannten Rechtsöffnungstitel vorlegen kann. Je nach Art der vorgelegten Dokumente unter-scheidet man die provisorische und die definitive Rechtsöffnung.
Die definitive Rechtsöffnung
Die definitive Rechtsöffnung ist der einfachste Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Gläubiger kann sie verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorweisen kann. Diese Dokumente werden als definitive Rechtsöffnungstitel bezeichnet.
Legt der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel vor, dann hat der Schuldner nur noch eingeschränkte Verteidigungsmittel zur Verfügung: Er kann mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (der Verfügung) getilgt, gestundet oder inzwischen verjährt ist (Art. 81 SchKG). Im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung hat er keine weiteren Möglichkeiten, sich gegen den Fortgang der Betreibung zu wehren.
Die provisorische Rechtsöffnung
Die meisten Gläubiger können keinen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen. Dafür haben sie andere Urkunden, die den Bestand der Schuld belegen. Solche Urkunden heissen provisorische Rechtsöffnungstitel, und gestützt auf sie kann provisorische Rechtsöffnung ver-langt werden. Dies sind zum Beispiel:
- öffentliche Urkunden oder schriftliche Schuldanerkennungen. Unter einer öffentlichen Urkunde versteht man hier ein Schriftstück, das die Forderung belegt und das von einem Notar ausgestellt und unterzeichnet ist (z. B. ein Schuldbrief).
- schriftliche Verträge. Vor allem Miet-, Pacht- und Leasingverträge; Darlehensverträge; Kaufverträge, Werkverträge und Aufträge; Versi-cherungsverträge für die Prämien.
- ein definitiver Pfändungsverlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG), ein Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG) oder ein Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forde-rung im Konkursverfahren persönlich anerkannt hat (Art. 265 SchKG und 244 SchKG)
Retention (Pfandrecht)
Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
Das Retentionsrecht des Vermieters ist ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Gegenständen, welche sich in den Mieträumlichkeiten befinden. Das Retentionsrecht erstreckt sich lediglich auf Geschäftsräume (Ausnahme: Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Art. 712k ZGB).
Das Gesuch um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist an dasjenige Amt zu richten, wo sich die vermieteten Räumlichkeiten befinden.
Richterliches Verbot
Richterliches Verbot
Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren. Besonders zum Schutz des Grundeigentums besteht die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot.
Für einen Antrag auf ein Verbot ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Ort zuständig, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Das Gericht lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen. Mit dem Vollzug wird das zuständige Gemeindeammannamt beauftragt.
Schlichtungsverfahren (Betreibung)
Das Schlichtungsgesuch ist beim Friedensrichter Wald oder beim Friedensrichter Fischenthal einzureichen.
Das Schlichtungsverfahren
Der Rechtsvorschlag ist in folgenden Fällen im Zivilprozess zu beseitigen:
- wenn der Gläubiger über keine Dokumente verfügt, mit welchen er den Bestand der Forderungen nachweisen könnte, d. h., wenn er weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel hat
- wenn das Gericht die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt hat
Dem Prozess geht jeweils ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter voraus. Kommt es im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zu keiner Einigung zwischen den Parteien, stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Gemeindeammannamt Wald-Fischenthal | 055 256 52 92 | betreibungsamt@wald-zh.ch |
Frage | ||||||||||||||
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Nein. Der Vermieter darf nicht zur Selbsthilfe greifen. Geben Sie die Wohnung nicht zurück, muss er Sie gerichtlich ausweisen lassen. Kommen Sie dem Räumungs- bzw. Ausweisungsbefehl nicht nach, werden Sie im Kanton Zürich durch das Gemeinde-/Stadtammannamt, gegebenfalls unter Beizug der Polizei, aus der Wohnung ausgewiesen. Es lohnt sich deshalb nicht, sich über den Kündigungstermin in der Wohnung aufzuhalten. Sie müssten auch mit erheblichen Kosten rechnen: für das Ausweisungsverfahren, die Räumungs-, Entsorgungs- und/oder Lagerungskosten und den Schadenersatz des Vermieters, der auch allfällige Kosten des Nachmieters aufgrund eines späteren Einzugs umfasst. |
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Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. |
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Fehlt eine Urkunde so ist der Forderungsgrund mit genauen Hinweisen auf den Rechtsgrund (Kauf, Darlehen, Miete, Lohnguthaben usw.) anzugeben. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet den Titel einer fälligen Forderung anzugeben. Als Forderungsurkunde gilt jedes Dokument, aus dem die Verpflichtung des Schuldners hervorgeht. Das Dokument sollte nicht zusammen mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden. Es wird allenfalls später zur Beweisführung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt. Das Datum der Forderung ist dasjenige der Entstehung, nicht der Fälligkeit. |
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Ein amtlicher Befund hält den tatsächlichen Zustand einer Sache fest. Dabei wird alles protokolliert, was mit den Sinnen wahrgenommen werden kann, wobei die Schlussfolgerungen zu den Feststellungen grundsätzlich weggelassen werden und besondere (wissenschaftliche, technische) Fachkenntnisse nicht nötig sind. Es werden keine Offerten erstellt. |
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Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Höhe der Forderung und beträgt inkl. Auslagen des ersten Zustellungsversuchs:
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Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig. In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis zwei Monate nach der Ausstellung akzeptiert. Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen fünf Jahre und alle offenen Verlustscheine. Die Praxis wurde eidgenössisch vereinheitlicht und ist in allen Kantonen gleich. Der Zeitraum umfasst immer die vergangenen 5 Jahre. Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden. Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden. |
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Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung der Betreibung mit dem Fortsetzungsbegehren beantragt werden (Art. 88 SchKG). |
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Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichem Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00. Im Regelfall muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Diverse Ämter bieten aber auch eine postalische Zustellung an, wobei hierbei noch weitere Kosten anfallen. Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht. |