Inhalt
Hundekontrolle
Grundsätzliches
Halterinnen und Halter von Hunden sind im Kanton Zürich verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden und die erforderlichen Angaben bekannt zu geben. Ebenfalls müssen der zuständigen Amtsstelle sowie zusätzlich bei der Registrierungsstelle AMICUS folgende Ereignisse gemeldet werden:
- Änderungen der Personalien des Halter/der Halterin
- Besitzerwechsel
- Tod des Hundes
Das Meldeformular kann per Briefpost/Mail oder persönlich bei der Einwohnerkontrolle eingereicht werden. Die Meldungen sind nicht gebührenpflichtig.
Es wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter-/innen bei Missachtungen der Meldebestimmungen verzeigt werden können.
Hundeabgabe
Die Hundeabgabe muss jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus entrichtet werden. Die Hundetaxe beläuft sich in der Gemeinde Wald ZH auf CHF 150.00 pro Jahr (inkl. der an den Kanton zu leistende Betrag von CHF 30.00) und muss pro Hund entrichtet werden.
Hunde im Sinne von § 25 Hundegesetz sind von der Abgabe befreit, sofern der/die Hundehalter/in den erforderlichen Nachweis bzw. die Anerkennung erbringen können.
Stirbt ein Hund, hat der/die Halter/in Anspruch auf die Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.
Hundeausbildung
Im Kanton Zürich besteht eine Ausbildungspflicht für Hunde der Rassentypenliste I (grosse oder massige Hunde), die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Je nach Zeitpunkt der Übernahme bzw. des Zuzugs in den Kanton Zürich müssen diese Hunde bestimmte Kurse wie Welpenförderung, Junghunde- oder Erziehungskurs besuchen.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Neu gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz).
Was ändert sich für die Hundehaltenden von Rottweilern ab 1. Januar 2025?
Für die Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich ohne Auflagen mit ihrem Hund im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen sie innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung beim Veterinäramt einreichen.
Was ändert sich für Hundehaltende, die mit einem Rottweiler den Kanton Zürich besuchen
Für Rottweiler, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch im Kanton Zürich sind, gilt ab 1. Januar 2025 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
Weitere Informationen
Veterinäramt des Kantons Zürich
Infos zum Thema Blaualgen finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
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Anmeldeformular.pdf (PDF, 137.68 kB) | Download | 0 | Anmeldeformular.pdf |
Broschüre Hundehaltung (PDF, 138.34 kB) | Download | 1 | Broschüre Hundehaltung |
Infoblatt AMICUS (PDF, 226.52 kB) | Download | 2 | Infoblatt AMICUS |
Flyer Leinenpflicht im Wald (PDF, 37.68 kB) | Download | 3 | Flyer Leinenpflicht im Wald |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 055 256 51 11 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
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