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Betreibungsbegehren
Betreibung einleiten
Eine Betreibung kann mündlich oder schriftlich mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name und Wohnort des Gläubigers, seines allfälligen Bevollmächtigten und seiner Bankverbindung
- Name und Wohnort des Schuldners und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.
- die Forderungssumme in Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Es dürfen maximal 10 Forderungen aufgeführt werden.
- Forderungsurkunde bzw. der Grund der Forderung
Dem Begehren sind keine weiteren Dokumente (wie zum Beispiel Rechnungen, Mahnungen, Verträge) beizulegen.
Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben an das örtlich zuständige Betreibungsamt abgegeben werden.
Die Kosten für das Verfahren trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat sie vorzuschiessen.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Gemeindeammannamt Wald-Fischenthal | 055 256 52 92 | betreibungsamt@wald-zh.ch |
Name |
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Betreibung |
Name | Beschreibung |
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Frage | ||||||||||||||
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Fehlt eine Urkunde so ist der Forderungsgrund mit genauen Hinweisen auf den Rechtsgrund (Kauf, Darlehen, Miete, Lohnguthaben usw.) anzugeben. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet den Titel einer fälligen Forderung anzugeben. Als Forderungsurkunde gilt jedes Dokument, aus dem die Verpflichtung des Schuldners hervorgeht. Das Dokument sollte nicht zusammen mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden. Es wird allenfalls später zur Beweisführung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt. Das Datum der Forderung ist dasjenige der Entstehung, nicht der Fälligkeit. |
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Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Höhe der Forderung und beträgt inkl. Auslagen des ersten Zustellungsversuchs:
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