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Arrest von Wertgegenständen
Arrest von Wertgegenständen
Mit einem Arrest kann der Gläubiger Vermögen des Schuldners amtlich beschlagnahmen lassen, um eine Geldforderung zu sichern.
Zuständig für ein Arrestbegehren ist das Gericht des Ortes, an welchem sich die Vermögensgegenstände befinden. Daneben kann ein Arrest aber auch beim Gericht am Betreibungsort verlangt werden.
Der Gläubiger muss dem Gericht seine Forderung, einen gesetzlichen Arrestgrund (Art. 271 SchKG) und die Existenz sowie die Lage der Arrestgegenstände glaubhaft machen.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Gemeindeammannamt Wald-Fischenthal | 055 256 52 92 | betreibungsamt@wald-zh.ch |
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Betreibung |