Inhalt
Baubewilligung
Kontakt
News
Datum | Name |
---|
Amtliche Feuerungskontrolle
Die amtliche Feuerungskontrolle stellt sicher, dass die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) bei kleineren Feuerungen auf dem Gemeindegebiet eingehalten werden. Darunter zählen Öl- und Gasheizungen mit weniger als 1 Megawatt Wärmeleistung sowie Holzfeuerungen wie zum Beispiel Holzheizkessel und Cheminées mit einer Wärmeleistung von bis zu 70 Kilowatt.
Weiter führende Informationen sind auf der Webseite des AWEL zu finden.
Amtliche Vermessung (Geometer)
Die Ingesa AG in Wetzikon ist das zuständige Geometerbüro der Gemeinde Wald ZH.
Sie sind zuständig für:
- Erstellen / Ausgabe von Katasterkopien
- Einmessen / Kontrollieren von Schnurgerüsten
- Kontrollieren von Baugespannen
- Nachführung der Amtlichen Vermessung (Grundstücke und Bodenbedeckung)
- Diverse Projekte
Weitere Informationen sowie Kontaktangaben finden sich hier.
Bauarbeiten während Ruhezeiten
Für Bauarbeiten jeglicher Art, die ausserhalb der Ruhezeiten gemäss kommunaler Polizeiverordnung stattfinden, braucht es vor Aufnahme der Arbeiten eine Bewilligung für Bauarbeiten ausserhalb der Ruhezeiten.
Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit ist die erste Anlaufstelle und hilft bei Fragen und Unklarheiten weiter.
Das Bewilligungsgesuch muss zwingend vor Aufnahme der Bauarbeiten eingereicht und bewilligt sein.
Die Bauarbeiten sind ohne Bewilligung während den Ruhzeiten einzustellen.
- Preis
- 85.00
Baubewilligungsverfahren
Die Abteilung Raumentwicklung und Bau unterstützt die Bauherrschaft oder beauftragte Architekten beim Einreichen eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Bauausschuss bzw. den Gemeinderat ab. Ausserdem werden die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung koordiniert. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben werden die gewünschten Auskünfte gerne erteilt.
Brandschutz (Feuerpolizei)
Die Feuerpolizei trifft zum Schutz von Personen, Tieren und Sachen alle Massnahmen, die zur Verhinderung von Brandausbruch, Brandausbreitung und Explosionen erforderlich sind.
Bestehen im Rahmen eines Neubaus oder Umbaus Fragen zum Brandschutz? Es wird sehr empfohlen, sich frühzeitig zu informieren, damit möglichst schon in der Planung von Bau- oder Umbauvorhaben Brandschutzmassnahmen berücksichtigt werden können.
Gesuche für die Erstellung, den Umbau und den Betrieb von wärmetechnischen Anlagen (Cheminée, Ölheizung, Wärmepumpe usw.) werden durch das Kontrollorgan Gossweiler AG, bearbeitet. Die Gesuche werden durch die Bauabteilung weitergeleitet.
Die massgebenden Vorschriften und Merkblätter finden sich bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ).
Inventarisierte Gebäude (Heimatschutz)
Die Gemeinde Wald ZH besitzt ein besonders wertvolles bauliches Erbe, dessen Kern vom Kanton als Ortsbild von überkommunaler Bedeutung eingestuft wurde. Einst als «schweizerisches Manchester» bezeichnet, ist das im 19. Jahrhundert durch Industrie und Bahnbau erweiterte Hauptdorf von sechs historischen Aussenwachten umgeben. Diese werden durch viele interessante Bauten aus der wirtschaftshistorisch bedeutenden Zeit der Heimindustrie geprägt. Aber auch Baudenkmäler des landwirtschaftlichen Wirkens und Lebens sind hier erhalten. Es gibt kaum eine Gemeinde, deren historischer Baubestand die wirtschaftliche und soziale Entwicklungsgeschichte des Kantons Zürich besser veranschaulicht, als Wald ZH mit seinen Aussenwachten.
Als Ortsbild ist Wald ZH im ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) als Objekt von nationaler Bedeutung und durch Regierungsratsbeschluss von 1980 als Objekt von regionaler Bedeutung eingestuft. Neben rund 50 Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung (zum Teil mehrere Objekte in Industriearealen), sind innerhalb des geschützten Ortsbildes rund 130 Objekte und im übrigen Gemeindegebiet rund 160 Objekte im kommunalen Inventar erfasst. Die Festsetzung des Inventars durch den Gemeinderat erfolgte im Jahre 1990. Im selben Gemeinderatsbeschluss wurden auch die denkmalpflegerischen Grundsätze der Gemeinde und die Ausrichtung von Beiträgen an den Unterhalt dieser Objekte festgelegt. Ein Jahr später schuf der Gemeinderat die Heimatschutzkommission, welche Bauausschuss und Gemeinderat in denkmalpflegerischen Fragen berät.
Geltendes Recht: Die allgemeinen Grundsätze der Denkmalpflege sind in der Bundesverfassung, dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetz sowie der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) verankert. Auf kantonaler Ebene sind das Planungs- und Baugesetz, die Natur- und Heimatschutzverordnung sowie die Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz massgebend.
Das Inventar aus rechtlicher Sicht: Das Inventar ist eine reine Bestandesaufnahme des erhaltenen Kulturgutes, bei der ausschliesslich die denkmalpflegerischen Gesichtspunkte berücksichtigt und keinerlei Abwägungen unterschiedlicher öffentlicher Interessen vorgenommen werden. Das Inventar stellt rechtlich keine Schutzmassnahme dar, es listet vermutete Schutzobjekte auf, besitzt einen vorläufigen Charakter, ist nachzuführen und soll bestimmte Angaben enthalten. Die Aufnahme eines Objektes in ein Inventar besitzt keinen Verfügungscharakter, eine Entlassung aber ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und mittels Rechtsmittel anfechtbar.
Die Denkmalpflege in der Praxis – allgemein: Der Denkmalpfleger ist der von der Öffentlichkeit eingesetzte Pflichtverteidiger historischer Bausubstanz und benötigt zur Erfüllung seiner Funktion ein grosses Fachwissen. Um einen Überblick über die Ortsgeschichte der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ereignisse und die damit eng verknüpfte architektonische Entwicklung eines Ortes zu erhalten, werden schriftliche und bildliche Quellen, Urkunden, alte Fotos und Pläne ausgewertet und mit dem heutigen Bestand verglichen. Dabei werden kunsthistorisch und historisch wichtig erscheinende Objekte, die dem Ortsbild seine eigenständige Identität verleihen, in das Inventar aufgenommen, welches von der Exekutive offiziell in Kraft gesetzt wird. Das Inventar selber stellt dabei eine lokale Architekturgeschichte dar, mit genauen Angaben zu den einzelnen Objekten.
Weitere Infos sowie Karten finden Sie hier.
Liftkontrolle/Aufzugskontrolle
Zu den Lift- bzw. Aufzugsanlagen zählen Personen- und Lastenaufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, Treppenschrägaufzüge, Plattformaufzüge, Schrägaufzüge, Aufzüge für den reinen Gütertransport, Hebebühnen, Hubpodien, Autoparkierlifte.
Das zuständige Liftkontrollorgan der Gemeinde
- erteilt baurechtliche Bewilligungen für Beförderungsanlagen (Projektbewilligungen),
- überprüft die Ausführung solcher Anlagen und kontrolliert diese periodisch,
- ist als Inspektionsstelle akkreditiert und ISO-zertifiziert,
- bietet sicherheitstechnische Beratungen und Begutachtungen an.
Beförderungsanlagen (Aufzüge und ähnliche Einrichtungen) müssen den in der BVV I sowie in deren Anhang genannten Anforderungen entsprechen.
Beauftragtes Liftkontrollorgan für Auskünfte und Beratungen:
Roshard Safety GmbH
Fabrikweg 2
8306 Brüttisellen
Solaranlagen
Die Förderung von erneuerbaren Energien ist ein bedeutende öffentliches Anliegen. In diesem Zusammenhang spielen auch Solaranlagen eine wichtige Rolle. Gemäss Art. 18a des Bundesgestzes über die Raumplanung (RPG) sind sorgfältig in Dach- oder Fassadenfläche integrierte Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen grundsätzlich zu bewilligen.
Damit eine einheitliche Bewilligungspraxis bei den verschiedenen Instanzen entsteht und die Bauwilligen eine Hilfestellung bei der Planung von Solaranlagen haben, wurde durch die Baudirektion die unten angefügte Wegleitung erarbeitet.
Weitere Informationen von der Baudirektion Zürich finden Sie hier.
Umweltschutz auf Baustellen
Baustellen-Umweltschutz-Controlling (BUC)
Das System «Baustellen-Umwelt-Controlling» hat das Ziel, dass auf den Baustellen im Kanton Zürich während der Phase des Bauens die Umweltauflagen erfüllt werden.
- Die Belastung der Umwelt durch Baustellen wird minimiert.
- Der Kostendruck im Bauwesen geht nicht zu Lasten der Umwelt.
- Das Personal auf Baustellen ist besser informiert und für Umweltanliegen sensibilisiert.
- Mit Kontrollen auf Baustellen wird der Umweltschutz sichergestellt.
Weitere Informationen finden sich beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
Wärmetechnische Anlagen (Heizungen)
Für die Sanierung oder den Ersatz von Zentralheizungs- und Tankanlagen, Cheminées, Cheminéeöfen, Holzpelletsheizungen und dergleichen sowie Alternativanlagen (Sonnenenergieanlagen, Wärmepumpen, Erdsonden usw.), ist vor Ausführung der Arbeiten bei der Gemeinde Wald ZH und – soweit nötig – bei den zuständigen kantonalen Stellen eine Bewilligung einzuholen.
Werbung und Reklametafeln
Nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 0.5 m² je Betrieb, sind nicht bewilligungspflichtig. Ausgeschlossen sind solche Anlagen in Kernzonen und im Geltungsbereich anderer Schutzanordnungen oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.
Dauerhafte und leuchtende Reklamen wie Gewerbeschilder, Banner, Plakate, fixe Plakatständer, Fassadenreklamen, Wandreklamen, freistehende Reklametafeln o.ä., grösser als 0.5 m² sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Es ist ein Baugesuch bei der Abteilung Raumentwicklung und Bau einzureichen.
Baureklametafel
Temporäre Reklametafeln vor und während der Bauzeit sind bewilligungspflichtig und müssen via Online-Formular bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit eingereicht werden.
Sämtliche Informationen zu temporären Strassenreklamen finden sie hier.
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Bauberatung |
Energie |
Name |
---|
Name | Beschreibung |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Raumentwicklung und Bau | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Hochbau und Planung | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Frage |
---|
|
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle in der Abteilung Raumentwicklung und Bau. Viele Informationen und die Broschüre 52 Fragen und Antworten rund um das hindernisfreie Bauen finden sich auf der Webseite von Eric Bertels.
|